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BFH 04.07.2018 VI R 16/17, BBK 19/2018 S. 893

Lohn und Gehalt | Abgrenzung Barlohn zu Sachlohn

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung von Geld hat (dann Barlohn) oder nur einen Anspruch auf eine Sache bzw. Nutzungsvorteil o. Ä. (dann Sachlohn) hat.

Relevant ist die Entscheidung wegen der monatlichen Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i. H. von 44 €, die nur für Sachlohn gilt, nicht aber für Barlohn.

In den beiden vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um Zusatz-Krankenversicherungen für Arbeitnehmer. Der BFH entschied die beiden Fälle mit unterschiedlichem Ergebnis:

  • [i]Sachlohn, wenn kein Anspruch auf GeldIn dem ersten Fall verpflichtete sich der Arbeitgeber zum Abschluss von Zusatz-Krankenversicherungen für seine Arbeitnehmer. Pro Arbeitnehmer musste der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer monatlich ca. 36 € an die Versicherung zahlen. ...

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