Kein Kindergeld nach Abschluss einer dualen Ausbildung mit anschließendem Masterstudium bei Vollzeittätigkeit
Leitsatz
1) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem zum Verbrauch der Erstausbildung
führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang
Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf zu abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines
einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.
2) Für ein Kind, das nach einer dualen Ausbildung zum Stadtinspektor mit dem Abschluss als Bachelor auf Laws Vollzeit tätig
war, um anschließend ein Masterstudium für öffentliches Management anzuschließen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr.
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