Schuldner der Kaffeesteuer: Besitzbegriff des § 17 Abs. 2 Satz 3
KaffeeStG – Nichtanwendbarkeit der nationalen Regelungen über die
Besitzdienerschaft – Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu den
harmonisierten Verbrauchsteuern
Leitsatz
Ein Frachtführer, dessen Fahrer keine ordnungsgemäße Anzeige über die Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet vorlegen
kann, kann nicht als Besitzer des Kaffees als Schuldner der Kaffeesteuer in Anspruch genommen werden.
Die nationalen Regelungen über die Besitzdienerschaft und den mittelbaren Besitz sind für den die unmittelbare tatsächliche
Sachherrschaft voraussetzenden Besitzbegriff des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG nicht maßgebend, da sie nicht zur Auslegung
der – auf die Kaffeesteuer übertragbaren - Bestimmungen über die harmonisierten Verbrauchsteuern herangezogen werden können.
Fundstelle(n): YAAAG-95705
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 18.04.2018 - 4 K 123/16 VK
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