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FG München Urteil v. - 7 K 3118/16

Gesetze: EStG § 19, EStG § 8 Abs. 2 S. 2, EStG § 8 Abs. 2 S. 5, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen

Leitsatz

1. Durch die im Streitfall vorgelegte Kostenaufstellung, der teilweise keine individuelle Kostenermittlung, sondern für wesentliche Teile (Haftpflicht, Kfz-Steuer, GEZ) ein betriebsinterner Kostenverrechnungssatz bzw. (Vollkasko) ein fiktiver Kostenansatz zu Grunde liegt, wird das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelnen zu belegen, nicht erfüllt, da die Kostensätze nur in einer Summe und mit teilweise nicht individuell ermittelten Werten mitgeteilt werden.

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es aufgrund der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich sei, für jeden einzelnen Firmenwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen, da die Gründe für einen unzureichenden Belegnachweis grundsätzlich unerheblich sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2018 S. 986
DStR 2019 S. 6 Nr. 8
DStRE 2019 S. 539 Nr. 9
KÖSDI 2019 S. 21182 Nr. 4
NAAAG-95697

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FG München, Urteil v. 29.01.2018 - 7 K 3118/16

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