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FG Köln Urteil v. - 15 K 271/16 EFG 2018 S. 1771 Nr. 21

Gesetze: AO § 129 Satz 1

Verfahren

Berichtigung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit

Leitsatz

1) Unterläuft dem Sachbearbeiter des FA bei der Veranlagung ein mechanischer oder diesem gleichzustellender Fehler (hier die fehlerhafte Gewährung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG), steht dessen Berichtigung nach § 129 AO nicht entgegen, dass dieser mechanische Fehler im Rahmen einer Intensivprüfung weder von der Sachbearbeiterin der Qualitätssicherungsstelle noch von der Sachgebietsleiterin bemerkt wurde.

2) Der Umstand, dass der Steuerfall von drei Personen geprüft wurde (oder hätte geprüft werden sollen) und die dem Veranlagungsbearbeiter nachfolgenden Bearbeiter/Sachgebietsleiter den Fehler nicht entdeckt haben, lässt weder die Offenbarkeit des Fehlers entfallen, noch ist hierdurch ein mehr als theoretisch denkbarer Fehler in der rechtlichen Würdigung (oder gleichgestellter Fehler) anzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 82 Nr. 3
BB 2018 S. 2198 Nr. 38
EFG 2018 S. 1771 Nr. 21
KÖSDI 2018 S. 21032 Nr. 12
JAAAG-95694

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FG Köln, Urteil v. 14.06.2018 - 15 K 271/16

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