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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2977/17 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeld: Mehraktige Berufsausbildung vom Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt

Leitsatz

Voraussetzung für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs während einer mehraktigen Berufsausbildung vom Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt ist, dass das Kind nach Beendigung seiner ersten Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Ausbildungsmaßnahme beginnt.

Für den Begriff des nächstmöglichen Zeitpunkts ist dabei nicht auf die von der Berufsordnung vorgesehene Mindestdauer der hauptberuflichen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens vor der Zulassung zur Prüfung abzustellen, sondern auf den möglichen Beginn der Teilnahme an berufsbegleitenden Vorbereitungslehrgängen oder eines entsprechenden Studiums.

Die für die Qualifizierung geforderte Berufstätigkeit hat für sich genommen keinerlei Ausbildungscharakter.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2018 S. 3210
FAAAG-95691

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 31.07.2018 - 10 K 2977/17 Kg

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