Kindergeld: Mehraktige Berufsausbildung vom Steuerfachangestellten zum
Steuerfachwirt
Leitsatz
Voraussetzung für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs während einer mehraktigen Berufsausbildung vom Steuerfachangestellten
zum Steuerfachwirt ist, dass das Kind nach Beendigung seiner ersten Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Ausbildungsmaßnahme
beginnt.
Für den Begriff des nächstmöglichen Zeitpunkts ist dabei nicht auf die von der Berufsordnung vorgesehene Mindestdauer der
hauptberuflichen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens vor der Zulassung zur Prüfung abzustellen,
sondern auf den möglichen Beginn der Teilnahme an berufsbegleitenden Vorbereitungslehrgängen oder eines entsprechenden Studiums.
Die für die Qualifizierung geforderte Berufstätigkeit hat für sich genommen keinerlei Ausbildungscharakter.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 44/2018 S. 3210 FAAAG-95691
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 31.07.2018 - 10 K 2977/17 Kg
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