Bewertung | Einheitswert eines Flachdachgebäudes (FG)
Das FG Hamburg hat zur Ermittlung des Einheitswerts eines mit sog. Staubdecken versehenden Flachdachgebäudes geurteilt (; Revision anhängig, BFH-Az. II R 27/18).
Sachverhalt: Im Streit stand ein im Jahr 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, das sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (sog. Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als "nicht ausgebauter Dachraum" i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.
Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen:
Ein Flachdachgebäude fällt nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach ist kein ausgebautes Dachgeschoss i.S. der Bewertungsrichtlinie.
Nichts anderes ergibt sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 BewG i.V.m. Abschn. 37 BewRGr kann die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden. Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse ist wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt.
Demgegenüber mindert die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schafft auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss.
Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen ist, ungeklärt ist und erhebliche praktische Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 3/2018 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB DAAAG-95618