Körperschaftsteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
A. Allgemeines zu § 28 KStG
siehe auch Literaturhinweise zu § 27; Förster/van Lishaut, Das körperschaftsteuerliche Eigenkapital i. S. d. §§ 27 – 29 KStG, FR 2002, 1205; Franz, Das steuerliche Einlagekonto- Anmerkungen zum zur Anwendung von § 27, § 28 KStG 2002, GmbHR 2003, 818; Ott, Einlagenrückgewähr GmbHR 2014, 673; Ursprung-Steindl, Die Kapitalerhöhung im Ertragsteuerrecht (Schriften zum österreichischen Abgabenrecht, 76), Wien 2016.
I. Gesetzeszweck des § 28 KStG
1§ 28 KStG enthält zwei Regelungsbereiche. Zum einen geht es um die Fragen, die sich bei einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen stellen, und zum anderen geht es um die steuerlichen Folgen einer Herabsetzung des Nennkapitals oder um die Folgen einen Auflösung der Körperschaft. Eine Erhöhung des Nennkapitals kann
durch Einlagen der Gesellschafter erfolgen (§§ 182 bis 191 AktG, §§ 55 bis 57b GmbHG) oder
aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 bis 220 AktG, §§ 57c bis 57o GmbHG) durch Umwandlung von Rücklagen. Als Rücklagen können hierbei die Kapitalrücklage (§ 272 HGB) und Gewinnrücklagen (§ § 266 Abs. 3 HGB) oder sonstige Rücklagen verwendet werden. Aufgabe von § 28 Abs. 1 KStG ist es, eine „Umqualifikation“ zu verhindern, bei der eine Gewinnrücklag...