Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 3 RkKiStO Münster, § 2 Abs 3 S 2 RkKiStO Münster, § 2 Abs 1 S 1 KiStRG ND, § 2 Abs 1 2 Nr 1 KiStRG ND, § 2 Abs 1 S 2 Nr 4 KiStRG ND, § 2 Abs 3 S 1 KiStRG ND, § 2 Abs 6 KiStRG ND, § 6 Abs 2 KiStRG ND, § 7 Abs 2 S 3 KiStRG ND, § 7 Abs 9 KiStRG ND, § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 KiStRG ND, § 42 Abs 2 VwGO
Besonderes Kirchgeld bei Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe
Leitsatz
Erzielen in einer sog. glaubensverschiedenen Ehe, bei der nur ein Ehegatte einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, beide Ehegatten Einkünfte und werden sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, so darf von Verfassungs wegen von dem kirchenangehörigen Ehegatten ein besonderes Kirchgeld erhoben werden, mit dem der nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessene Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten besteuert wird.
ECLI Nummer: ECLI:DE:OVGNI:2018:0823.9LA120.17.00
Fundstelle(n): QAAAG-95563
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OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.08.2018 - 9 LA 120/17
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