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Zur Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung
Die Bedeutung von Erst-, Zweit- und Obergutachten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
Das Verfahren bei Stellung eines Antrags auf Leistungen nach der Pflegeversicherung ist geprägt von dem Gebot der zutreffenden Sachverhaltsermittlung, die der Gesetzgeber in erster Linie den Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder [i]Zur Pflegeversicherung Marburger, NWB 3/2016 S. 188anderen unabhängigen Gutachtern zugewiesen hat. Das entbindet die Pflegekasse hingegen nicht von der Verantwortung, für die ordnungsgemäße Durchführung der Begutachtung Sorge zu tragen. Diese Verantwortung wird nicht nur im Verfahren, sondern in den ggf. folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren deutlich: Hier geht es um das Ursprungs- und ein Zweitgutachten sowie ein erneut von der Pflegekasse zu veranlassendes Gutachten, wenn das Sozialgericht die Sache an diese zurückverweist. Geht das Gericht diesen Weg nicht, muss es selbst das Obergutachten in Auftrag geben. Die Pflegekasse ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gehindert, selbst ein Obergutachten in Auftrag zu geben.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in
I. Voraussetzungen der Leistungen der Pflegeversicherung
1. Pflegebedürftigkeit
Die [i]Hilfsbedürftigkeit und individuelle BeeinträchtigungPflegeversicherung kommt nur ...