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Zivilprozess | Zum Interesse des Gesellschafters an einem Beitritt
Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter regelmäßig kein rechtliches Interesse (§ 66 Abs. 1 ZPO) am Beitritt zum Rechtsstreit.
Ein rechtliches Interesse des Gesellschafters an einem Beitritt zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung (§§ 128, 129, § 161 Abs. 2 HGB) anerkannt. Bei Zahlungsklagen der Gesellschaft gegen [i]Bisle, NWB 26/2018 S. 1903Nichtgesellschafter ist dagegen ein rechtliches Interesse nicht gegeben. Das Interesse, die Vermögenssituation der Gesellschaft als Klägerin zu verbessern, um etwa höhere Tantiemen von der klagenden Gesellschaft oder als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft aufgrund der verbesserten Vermögenssituation der Gesellschaft höher...