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Unterlassung | Unzulässige Werbung durch E-Mail
Die Verwendung elektronischer Post für Werbezwecke (hier: Kundenzufriedenheitsbefragung) ohne Einwilligung des Empfängers ist grds. ein Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist grds. rechtswidrig und löst einen Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 S. 2919BGB analog) aus, wenn der Verwender der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion dem Empfänger, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem nicht die Möglichkeit gegeben hat, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen (vgl. § 7 Abs. 3 UWG).
Ein Verstoß gegen Art. 13 der Datenschutzrichtlinie EK stellt nach Auffassung des BGH grds. ei...