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Track 18 | Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Erwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person
Der BFH hat unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des FG Münster entschieden, dass Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn eine zur Veräußererseite gehörende Person mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob” und „Wie” der Bebauung das Grundstück erwirbt. Für den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand sei typisch, dass der Erwerber im Gegensatz zu einem Bauherrn keinen maßgeblichen Einfluss habe.
Zugunsten der Steuerbürger ist auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Grunderwerbsteuer ergangen. Danach sind die Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn ein Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person erworben wird – mit einem bestimmenden Einfluss auf das „Ob” und das „Wie” der Bebauung.
Ein Immobilienmakler plante gemeinsam mit einer Bauträger-KG die Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude, das insgesamt sechs Wohnungen umfasste. In dem Exposé des Maklers wurde der Erwerb einer Eigentumswohnung „aus einer Hand” angeboten. Das zu bebauende Grundstück gehörte einer Kirchengemeinde. Diese bestellte ein Eigentümer-Erbbaurecht und teilte dieses in Sondereigentum. Der Makler erwarb eines der ...