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Neue Aufzeichnungs- und Haftungsregeln für elektronische Marktplätze
Die [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 679Bundesregierung hat am einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Umsatzsteuergesetz um Aufzeichnungspflichten und eine Haftung für Betreiber elektronischer Marktplätze ergänzt. Diese Pflichten werden die Betreiber, soweit sie können, an diejenigen weitergeben, die über ihre Marktplätze Umsätze tätigen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Auswirkungen auf Markplatzbetreiber
[i]Aufzeichnungspflicht für alle Umsätze, deren Transport in Deutschland beginnt oder endetBetreiber elektronischer Marktplätze müssen ab 2019 Umsätze Dritter über ihre Marktplätze aufzeichnen. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Dritte als Privatperson oder als gewerblicher Händler auftritt. Aufzuzeichnen sind alle Umsätze über diesen Marktplatz, bei denen der Transport in Deutschland beginnt oder endet. Die Betreiber müssen Namen, Anschrift und Steuernummer des Steuerpflichtigen sowie Beginn und Ende des Transports erfassen. Zudem müssen Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes aufgezeichnet werden. Schließlich benötigen die Betreiber eine Registrierungsbestätigung von gewerblichen Versandhändlern und das Geburtsdatum von Privatpersonen.
[i]Haftung für nicht entrichtete deutsche Umsatzsteuer DritterSollten Dritte ihre Umsätze über die Marktplätze nicht korrekt versteuern, haften Marktplatzbetreiber ab 20...