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Das Schiedsverfahren nach dem Multilateralen Instrument
Multilaterale Streitbeilegung in der Post-BEPS-Welt
Das [i]MLI unter NWB LAAAG-55976 Multilaterale Instrument (MLI) ist am in Kraft getreten. Zwar ist Deutschland keiner der fünf Staaten, die erstmalig mit dem MLI arbeiten werden und es hat das Abkommen bislang auch noch nicht ratifiziert. Jedoch zeigt dies, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis auch Deutschland das MLI anwenden wird. Neben den Vorschriften zu hybriden Gestaltungen (Art. 3–5 MLI), der Vermeidung von Abkommensmissbrauch (Art. 6–11 MLI) und der Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs (Art. 12–15 MLI) kennt das MLI auch Regelungen zur Streitbeilegung. Diese teilen sich in den Mindeststandard einer Verbesserung der Streitbeilegung durch Verständigungsverfahren (Art. 16 und Art. 17 MLI) sowie die Einführung eines obligatorischen verbindlichen Schiedsverfahrens (Art. 18–26 MLI). Die Regelungen zum Schiedsverfahren sollen in diesem Beitrag eine Würdigung erfahren. Zwar gehören sie nicht zu den Mindeststandards, jedoch zählen sie zu den wenigen Teilen des MLI, welche Deutschland in den vorläufigen Vorbehalten und Notifikationen zur Anwendung des MLI für anwendbar erklärt hat. Die Darstellung beschränkt sich explizit auf die Rechtsetzung durch das MLI und soll losgelöst von bestehenden Vereinbarungen in DBA und Überlegungen der Europäischen ...