Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergnügungsteuer | Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß
Der in Berlin für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit seit Januar 2011 geltende Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses ist verfassungsgemäß (Bezug: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 VgStG Berlin; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG). NWB KAAAG-88476 und NWB FAAAG-88482
Bei der Berliner Vergnügungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer i. S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, für die deshalb das Abgeordnetenhaus von Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Die Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin ab dem von zuvor 11 % auf 20 % verstößt insbesondere nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), so der BFH. Die Berliner Vergnügungsteuer auf Spielautomaten sei auf Überwälzung auf die Spieler angelegt und habe auch keine erdrosselnde Wi...