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Umsatzsteuer | Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des S. 2836leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist (Änderung der Rechtsprechung). (2) § 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar.
Es handelt sich um die Anschlussentscheidung nach dem Urteil des EuGH in der Rs. „Geissel“ v. - C-374/16 und C-375/16 NWB ZAAAG-62440. Der BFH hat die Sache allerdings zurückverwies...