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Online-Nachricht - Donnerstag, 27.09.2018

Rückstellung für Abfindung bei Aufhebungsverträgen mit Arbeitnehmern

Muss der Arbeitgeber eine Rückstellung für Abfindungsverpflichtungen bilden, weil er seinen Arbeitnehmern gekündigt und eine Abfindung angeboten hat, ist die Höhe der Rückstellung nicht um die künftige Einsparung beim Lohn zu mindern.

Hintergrund: Rückstellungen sind zu passivieren für Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind. Nach dem Gesetz sind künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, mindernd zu berücksichtigen; die Rückstellung wird also um diese Vorteile gemindert, so dass die Gewinnminderung geringer ausfällt.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und hatte im Jahr 2012 mit 22 Arbeitnehmern Aufhebungsverträge geschlossen bzw. diese gekündigt und sich im Gegenzug zur Zahlung...