Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Befugnis des Steuerberaters in der Zwangsvollstreckung gegenüber Gerichtsvollziehern, Rechtspflegern, Amts- und Landgerichten
Das LG Mannheim hat mit Beschluss vom - 1 T 52/18 entschieden, dass Steuerberater auch dann in der Zwangsvollstreckung vertretungsbefugt sind, wenn Gerichtsgebühren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und der Zivilprozessordnung (ZPO) über den zivilrechtlichen Gerichtsvollzieher eingetrieben werden, Haftbefehl ergeht und das Beschwerdeverfahren vor dem Amtsgericht und Landgericht geführt werden muss. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO.
Sachverhalt: Gerichtskosten des Finanzgerichts werden eingetrieben
[i]Kläger vor dem FG zahlt irrtümlich Gerichtskosten nichtDer Kläger vor dem Finanzgericht streitet mit zwei Familienkassen und seiner früheren Ehefrau als Beigeladene um das Kindergeld der Jahre 2006 bis 2008. Die Gerichtskasse stellte die Gerichtskosten direkt dem Kläger anstatt dem prozessbevollmächtigten Steuerberater zu. In der irrigen Annahme, die Rechtschutzversicherung kümmere sich ohne Zutun um die doppelten Gerichtskosten, zahlte er die verlangten Kosten nicht.
[i]Gerichtskasse lässt Vollstreckung über Gerichtsvollzieher beitreibenDie Gerichtskasse entschied sich, die Vollstreckung anstatt über die Vorschriften der AO über den zuständigen Gerichtsvollzieher beitreiben zu lassen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der ZPO Anwendung. Nach weiterer Hartleibigkeit...