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Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot
Auch wenn der Vorsteuerabzug erst nach Rechnungserteilung geltend gemacht werden kann, ist der Vorsteuerabzug materiell-rechtlich bereits in den Jahren des Leistungsempfangs entstanden und damit insolvenzrechtlich begründet.
I. Leitsätze (amtlich)
1. Da das Recht auf Vorsteuerabzug materiell-rechtlich bereits entsteht, wenn die betreffenden Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung des Erstattungsanspruchs auf den Besitz der Rechnung nicht an.
2. Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ist auch dann abzustellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG beruht.
II. Sachverhalt
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem über das Vermögen der GmbH am das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die GmbH war auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus tätig. Die notwendigen Betriebsanlagen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Einrichtungsgegenstände) waren ihr im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von der KG entgeltlich überlassen worden. Umsatzsteuerlich war man vo...