Eine über die besondere Vertrauenshaftung gem. §§ 280 Abs. 1, 311 BGB hinausgehende verschärfte persönliche Haftung des (neu bestellten) Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Dritten besteht auch dann nicht, wenn die Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO zum Zwecke ihrer Sanierung fortgeführt wird. Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften §§ 60, 61 InsO scheidet aus. Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit des Geschäftsführers mit dem Insolvenzverwalter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2498 Nr. 43 BB 2017 S. 2771 Nr. 47 DB 2017 S. 2730 Nr. 46 GmbHR 2018 S. 31 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2017 S. 3406 ZIP 2017 S. 2211 Nr. 46 JAAAG-94683
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2017 - I-16 U 33/17
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