Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B". Bei dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger, der an einem diabetischen Fußsyndrom litt, wurde am 8. Oktober 2015 eine Vorfußamputation durchgeführt. Die Beklagte stellte im Rahmen eines Erstfeststellungsverfahrens wegen des Teilverlusts des rechten Fußes und Nervenstörung beider Beine (Einzel-GdB: 40) sowie einer Sehbehinderung (Einzel-GdB: 10) einen Gesamt-GdB von 40 fest. Die vom Kläger beantragte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" wurde abgelehnt (Bescheid vom 17. Dezember 2015; Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016). Die Beklagte hatte gutachtliche Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (Allgemeinärzte R. und Dr. L.) eingeholt. Medizinische Unterlagen unter anderem des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses und Befundberichte der Allgemeinärztin Dr. N., des Orthopäden S. und der Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. K. hatten ihr vorgelegen. Der Kläger beantragte am 4. Juli 2016 Neufeststellung bei der Beklagten und wollte dies ausdrücklich als Überprüfungsantrag verstanden wissen. Der ärztliche Dienst der Beklagten (Chirurg K1) sah nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte eine Korrektur ihres Bescheids vom 17. Dezember 2015 ab (Bescheid vom 22. September 2016, Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016). Der Kläger, der dagegen zunächst einen "weiteren Widerspruch" einlegen wollte, reichte am 22. November 2016 seine Korrespondenz mit der Beklagten beim Sozialgericht Hamburg ein, das den Vorgang vorsorglich als Klage gewertet hat. Das Sozialgericht hat die Akte der Beklagten beigezogen und die Klage nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 17. März 2017) mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger werde durch den Bescheid vom 22. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2016 nicht beschwert, denn er könne eine Korrektur des Bescheids vom 17. Dezember 2015 nicht beanspruchen. Als einzige Anspruchsgrundlage hat das Sozialgericht § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht gezogen und ausgeführt, die Voraussetzungen würden nicht vorliegen, denn die Beklagte habe die Beeinträchtigungen des Klägers im vorausgegangenen Feststellungsbescheid mit einem GdB von 40 zutreffend bewertet. Die Vorfußamputation nach Lisfranc sei gemäß Nr. 18.14 Teil B AnlVersMedV mit einem Einzel-GdB von 30 zutreffend erfasst worden, denn den vorliegenden Unterlagen sei kein Hinweis auf eine Fußfehlstellung zu entnehmen. Die diabetische Neuropathie sei gemäß Nr. 13.11 Teil B AnlVersMedV mit einem Einzel-GdB von 30 schon großzügig bewertet worden, der Kläger habe eine Sensibilität bis in die Zehenglieder angegeben und Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht nachgewiesen. Die Beklagte habe die Beeinträchtigungen durch die Vorfußamputation und die Polyneuropathie zu einem GdB von 40 für die unteren Extremitäten zusammenfassen können, denn beide Gesundheitsstörungen würden sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die Funktionsbeeinträchtigungen sich zumindest teilweise überschneiden. Auch die Sehbehinderung, die das Sehvermögen des Klägers beidseits auf 0,5 mindere, sei gemäß Nr. 4.3 Teil B AnlVersMedV mit einem Einzel-GdB von 10 zutreffend bewertet worden. Die Diabeteserkrankung des Klägers bedinge gemäß Nr. 15.1 Teil B AnlVersMedV keinen eigenständigen GdB, weil sie mit Metformin behandelt werde, das regelhaft keine Hypoglykämien auslösen könne. Schließlich entspreche die Bildung des Gesamt-GdB den Grundsätzen in Nr. 3 Teil A AnlVersMedV. Insbesondere wirke sich die Sehbehinderung gemäß Nr. 3 Buchs. d Doppelbuchst. ee Teil A AnlVersMedV nicht weiter erhöhend aus. Da dem Kläger demnach die Schwerbehinderteneigenschaft fehle, würden die gesundheitlichen Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen schon deswegen nicht vorliegen, Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 14. Oktober 2017 zugestellt worden. Mit seiner am 20. Oktober 2017 dagegen eingelegten Berufung verfolgt er sein Begehr weiter. Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2016 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von 100, hilfsweise einen höheren GdB als 40, sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit Beschluss vom 8. Januar ist die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen worden. Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L.K. mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 8. Mai, 26. Juni und 9. Juli 2018 hat der Senat die erneuten Prozesskostenhilfeanträge des Klägers als unzulässig abgelehnt. Die mündliche Verhandlung hat am 10. Juli 2018 stattgefunden, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
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