Die Klägerin wendet sich im Wege des Zugunstenverfahrens gegen die teilweise Aufhebung eines Bescheids, mit dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. festgestellt worden war. Die am xxxxx 1953 geborene Klägerin erlitt am 24. Februar 1975 einen Verkehrsunfall. Die Beklagte stellte im Rahmen eines Erstfeststellungsverfahrens wegen der Gesundheitsstörungen - Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche nach Schädel-Hirn-Trauma (Einzel-MdE: 30 v.H.) - Bewegungseinschränkung nach Oberarm- und Oberschenkelbruch links (Einzel-MdE: 30 v.H.) eine Gesamt-MdE von 50 v.H. fest (Bescheid vom 28. Juli 1980). Die Klägerin verletzte sich am 26. Juli 2003 an der linken Hand. Am 14. September 2004 beantragte sie unter Hinweis auf die verbliebene Bewegungseinschränkung des kleinen Fingers der linken Hand unter Vorlage eines Arztbriefs des Krankenhauses E., Handchirurgische Klinik, bei der Beklagten, nunmehr einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festzustellen. Die Beklagte holte Befundberichte vom Orthopäden Dr. P. und vom Hausarzt W. ein und ließ die Klägerin vom versorgungsärztlichen Dienst (Orthopäde und Chirotherapeut DrH.) ambulant untersuchen und begutachten. Dieser gelangte zur Einschätzung, von der Oberarmfraktur links sei eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter verblieben, die gleichwohl ein Anheben des linken Arms über 120º erlaube; der versteifte kleine Finger der linken Hand weise eine Funktionseinschränkung im Mittel- und Endgelenk auf, der mit einem Verlust des Fingers gleichzusetzen sei; zusammen könne für die oberen Extremitäten kein höherer Einzel-GdB als 20 angesetzt werden. Die unteren Extremitäten würden keine Funktionseinschränkungen zeigen, ebenso wenig die Wirbelsäule. Die Folgen der Schädel-Hirn-Verletzung mit Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche seien unverändert und mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Ein Gesamt-GdB von 40 erscheine angemessen (Gutachten vom 8. Februar 2005). Die Beklagte hörte die Klägerin zur beabsichtigten Teilaufhebung des Bescheids vom 28. Juli 1980 mit Wirkung für die Zukunft an. Die Klägerin verwies auf die aus ihrer Sicht weitergehende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Arms sowie auf die hinzugetretene Versteifung des Fingers. Mit Neufeststellungsbescheid vom 22. Juli 2005 stellte die Beklagte wegen der Gesundheitsstörungen - Substanzverlust am knöchernen Schädel, Gefühlsstörungen im Gesicht, Verletzungsfolgen (Einzel-GdB: 30) - Versteifung eines Fingers links, schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks (Einzel-GdB: 20) einen GdB von 40 fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 28. Juli 1980 auf, soweit er über die Neufeststellung hinausging. Mit ihrem Widerspruch bemängelte die Klägerin, die Beklagte habe die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund ihres schmerzhaften Rückenleidens nach Bandscheibenvorfall nicht berücksichtigt. Der versorgungsärztliche Dienst der Beklagten (Dr. K.) gelangte nach Auswertung des beigezogenen Befundberichts des Orthopäden Dr. S. zu der Einschätzung, als weitere Gesundheitsstörung sei eine "Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, Bandscheiben-Schaden" anzuerkennen und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Gesamt-GdB sei gleichwohl nicht anzuheben. Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Wiederspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006). Die dagegen am 27. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobene Klage (S 43 SB 138/06) wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 zurückgenommen. In damaligen Verfahren hatten Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. K2; des hausärztlichen Internisten W. und des Orthopäden Dr. S. sowie Unterlagen der Panorama Kliniken Scheidung/Allgäu; des Universitätsklinikums H1- E1 und des Radiologen Priv.-Doz. Dr. M. vorgelegen. Das Sozialgericht hatte von Amts wegen ein schriftliches Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. eingeholt, der nach ambulanter Untersuchung der Klägerin den Gesamt-GdB mit lediglich 20 angegeben hatte (Gutachten vom 8. Dezember 2006). Auf Antrag der Klägerin war zudem ein Gutachten der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. R. eingeholt worden, die nach ambulanter Untersuchung der Klägerin einen Gesamt-GdB von 40 angenommen hatte (Gutachten vom 14. November 2008). Am 14. Juli 2011 wandte die Klägerin sich mittels Überprüfungsantrag gegen den Neufeststellungsbescheid. Sie hielt einen GdB von mindestens 50 für angemessen und brachte in Ergänzung ihres früheren Vorbringens vor, durch die Versteifung des kleinen Fingers der linken Hand sei diese nicht voll belastbar. Zudem machte sie eine psychische Beeinträchtigung geltend. Der versorgungsärztliche Dienst der Beklagten (Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H2) gelangte nach Auswertung des Befundbericht des Hausarztes Dr. D., des Praxisnachfolgers von Herrn Dr. W., zu der Einschätzung, eine wesentliche Änderung ergebe sich nicht. Die Klägerin sei beeinträchtigt durch - Substanzverlust des knöchernen Schädels, Hirnleistungsstörung, Verletzungsfolgen, psychische Störung, Gefühlsstörung im Gesicht (Einzel-GdB: 30); - Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 10) und - Versteifung eines Fingers links, schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks, Belastungseinschränkung der linken Hand (Einzel-GdB: 20); der Gesamt-GdB betrage weiterhin 40 (Gutachten vom 12. November 2013). Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab (Ablehnungsbescheid vom 12. Dezember 2013; Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2014). Ein höherer GdB als 40 lasse sich nicht begründen. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 10. Oktober 2014 bekanntgegeben worden. Am 10. November 2014 hat sie Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, die letztlich auf die Feststellung eines GdB von mehr als 50 gerichtet gewesen ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Das Sozialgericht hat die Akte der Beklagten sowie die Prozessakte im Verfahren S 43 SB 138/06 beigezogen und am 24. Mai 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Termin hat es die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2016 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne eine Rücknahme des Bescheids vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 allenfalls aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangen. Die dort genannten Voraussetzungen würden indes nicht vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids sei bereits im Verfahren S 43 SB 138/06 gerichtlich überprüft worden. Die dortige Beweiserhebung habe ergeben, dass jedenfalls kein höherer GdB als 40 festgestellt werden könne. Die Klägerin habe im Überprüfungsverfahren keine Gründe vorgetragen, die geeignet wären, an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Neufeststellungsbescheids zu zweifeln. Derartige Gründe seien auch sonst nicht ersichtlich. Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Klägerin am 2. Juni 2016 zugestellt worden. Am 29. Juni 2016 hat sie dagegen Berufung eingelegt, die sie letztlich auf die Feststellung eines GdB von 50 beschränkt hat. Zur Begründung hat sie auf die Beeinträchtigungen durch erhebliche Depressionen; Konzentrationsschwierigkeiten nach Schädel-Hirn-Trauma; Bewegungseinschränkungen des Oberarms wie des Oberschenkels sowie ein schmerzhaftes Rückenleiden mit Bandscheibenvorfall hingewiesen.
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