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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 671/15

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die von ihm ab dem 01.09.2003 als Abteilungsleiter bei der Fa. G. ausgeübte abhängige Beschäftigung rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - zu befreien ist bzw. ob eine im Jahr 1995 für eine andere Beschäftigung erteilte Befreiung noch Rechtswirkungen für die nachfolgend vom Kläger ausgeübten abhängigen Beschäftigungen entfaltet.

Fundstelle(n):
FAAAG-94628

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LSG Bayern, Urteil v. 18.07.2018 - L 19 R 671/15

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