Fallsammlung Einkommensteuer
21. Aufl. 2019
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Kapitel 12: Steuertarif
12.1 Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)
Vorbemerkungen
Bei bestimmten Einkünften ist gem. § 34 EStG ein geringerer Steuersatz als nach der ESt-Tabelle anzuwenden. Damit sollen Härten vermieden werden, die sich durch den progressiven Tarifverlauf bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum ergeben können, obwohl die Einkünfte ihren Grund in mehreren Veranlagungszeiträumen haben.
Fall 312
Veräußerungsgewinn
Sachverhalt:
Peter Adler (A), 50 Jahre alt, verheiratet, hat im Jahr 2017 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 90.000 €. Hinzu kommt aus der Veräußerung eines Teilbetriebs, der die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens ausmacht, ein Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 1 EStG i. H. v. 50.000 €. Außerdem hat er noch einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 20.000 € erklärt. Sonderausgaben werden i. H. v. 10.000 € geltend gemacht.
Aufgabe:
Wie hoch ist die Einkommensteuer 2017 bei Zusammenveranlagung?
Lösung
Seit 1999 berechnet sich die Einkommensteuer für alle außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 EStG nach der sog. „Fünftel-Methode“.
Daneben gilt gem. § 34 Abs. 3 EStG „56 %ige Steuersatz) für Veräußerungsgewinne.
Berechnung nach der Fünftel-Methode:
Zum „normalen“, d...