BFH Beschluss v. - IX B 89/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einschließlich Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2.Alternative FGO; s. unten 1.) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; s. unten 2.) hinreichend dargelegt.

1. Erforderlich ist, dass eine die Abweichung erkennbarmachende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; vom III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).

Daran fehlt es vorliegend; denn der Kläger rügt lediglich die —nach seiner Ansicht— fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, die ebenso wie bloße Subsumtionsfehler nicht ausreichen (vgl. , BFH/NV 2002, 1046; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 55). Im Übrigen beruht das FG-Urteil auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und weicht nicht von ihr ab.

2. Unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung (vgl. , BVerfGE 41, 332; BFH-Beschlüsse vom I B 20/99, BFH/NV 2000, 718: zweimonatige Urlaubsabwesenheit; vom I B 123/00, BFH/NV 2001, 1221: sechswöchige Urlaubsabwesenheit) und Literatur (z.B. Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, § 110 Rz. 6; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 110 AO Tz. 16; Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1997, § 56 Rz. 20a) vertretenen Auffassungen ist schlüssig und substantiiert darzutun, dass die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift ebenfalls nicht.

In derartigen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. , BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41).

So hat der Kläger bereits nicht behauptet, dass er zu den von ihm aufgezählten besonderen Berufsgruppen mit einem längeren als sechswöchigen individuellen Urlaubsanspruch gehört. Unabhängig vom nach Ansicht des Klägers vermeintlich geänderten Verhalten der Bürger hinsichtlich der Inanspruchnahme ihres (Jahres-)Urlaubs war ihm jedenfalls seine ungewöhnlich lange Reise (von 52 Tagen) offensichtlich wegen eines Arbeitgeberwechsels möglich gewesen. Zudem ist eine wie auch immer geartete Ableitung oder Koppelung der Abwesenheitsfrist an den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 41, 332) nicht zu entnehmen. Auch war für das BVerfG unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und der Effektivität der (Straf-)Rechtspflege allein entscheidend, ”daß die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige ...” war. Auf diesen argumentativen Ansatz geht der Kläger nicht näher ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 503
BFH/NV 2003 S. 503 Nr. 4
ZAAAA-71517