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BBK Nr. 18 vom

Keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einheitlicher Leistung

Hat der EuGH tatsächlich das Ende des Aufteilungsgebots eingeläutet?

Marion Fetzer und Anneliese Forster

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Sachverhalt und Entscheidung des EuGH

[i]EuGH, Urteil v. 18.1.2018 - C-463/16 NWB QAAAG-71408 Mit Urteil vom - Rs. C-463/16 „Stadion Amsterdam CV“ hat der EuGH entschieden, dass bei einer einheitlichen Leistung auch nur ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist.

II. Kritische Würdigung der Entscheidung

Fraglich sind die Bedeutung der Entscheidung und insbesondere auch die Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Dem Urteil werden in der Literatur teilweise sehr weit reichende Folgen für die deutsche Umsatzbesteuerung zugemessen.

In Deutschland wird teils aufgrund gesetzlicher Regelungen, teils aufgrund gefestigter BFH-Rechtsprechung (die sich wiederum auf frühere EuGH-Urteile bezieht) in einigen Fällen bei (vermeintlich) einheitlichen Leistungen sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz angewendet, so etwa bei Übernachtungsleistungen und damit einhergehenden Zusatzleistungen wie Frühstück, Internet, Parkplatz.

Es liegt nahe, aus der EuGH-Entscheidung allgemein die Schlussfolgerung abzuleiten, dass Aufteilungsgebote bezüglich des Steuersatzes bei Haupt- und Nebenleistungen auch im deu...

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