Widerruf der Anerkennung der Zulassung
als Steuerberatungsgesellschaft bei Verlust der Zulassung des einzigen
Gesellschafters der Steuerberatungsgesellschaft - Übernahme durch
ausländische Gesellschaft
Leitsatz
1. Verliert der einzige Geschäftsführer
einer Steuerberatungsgesellschaft seine Zulassung als Steuerberater,
ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2
StBerG zu widerrufen.
2. Dies gilt auch dann, wenn
eine ausländische Gesellschaft die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft
kauft und die Geschäftsführung übernimmt, wenn weder die ausländische
Gesellschaft selbst, noch ihr Geschäftsführer die Voraussetzungen
des § 50 Abs. 1 StBerG erfüllen.
3. Es ergibt sich weder aus
der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der
Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der
entsprechenden Vorschriften des StBerG, wenn die ausländische Gesellschafterin
nicht beabsichtigt, lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen
gemäß § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern die Anerkennung als
deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt wird. § 50 StBerG widerspricht
nicht dem Unionsrecht, insbesondere nicht der Niederlassungsfreiheit
gemäß Art. 49 Abs. 2 AEUV und Art. 54 Abs. 2 AEUV.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 20/2018 S. 759 RAAAG-94368
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.07.2018 - 6 K 84/18
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