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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 84/18

Gesetze: StBerG § 50 , StBerG § 50a, StBerG § 55

Widerruf der Anerkennung der Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft bei Verlust der Zulassung des einzigen Gesellschafters der Steuerberatungsgesellschaft - Übernahme durch ausländische Gesellschaft

Leitsatz

1. Verliert der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft seine Zulassung als Steuerberater, ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen.

2. Dies gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft kauft und die Geschäftsführung übernimmt, wenn weder die ausländische Gesellschaft selbst, noch ihr Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG erfüllen.

3. Es ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StBerG, wenn die ausländische Gesellschafterin nicht beabsichtigt, lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern die Anerkennung als deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt wird. § 50 StBerG widerspricht nicht dem Unionsrecht, insbesondere nicht der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 2 AEUV und Art. 54 Abs. 2 AEUV.

Fundstelle(n):
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2018 S. 759
RAAAG-94368

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.07.2018 - 6 K 84/18

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