Keine AK bei Anschaffung auf Grund einer mittelbaren Schenkung
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig hält die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) allein die Frage, ob im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes (FördG) förderungsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten ebenso wie bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verneinen sind, wenn die erforderlichen Geldmittel dem Steuerpflichtigen mit der Auflage zur Anschaffung oder Herstellung des Objekts geschenkt wurden (sog. mittelbare Grundstücksschenkung, vgl. dazu Bundesfinanzhof —BFH—, Urteil vom X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128, m.w.N.).
Diese Frage ist indessen nicht klärungsbedürftig. Denn die Grundsätze zur sog. mittelbaren Grundstücksschenkung gelten nach ständiger Rechtsprechung für das gesamte Einkommensteuerrecht (vgl. , BFH/NV 1999, 301, m.w.N.). Dies beruht darauf, dass der Begriff der Anschaffungskosten nach Maßgabe des für die Gewinn- und Überschusseinkünfte maßgeblichen § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufwand des Steuerpflichtigen voraussetzt, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. , BFH/NV 1998, 167; vom IX R 52/00, BFHE 198, 85). Für den Anwendungsbereich des FördG gilt nach der Rechtsprechung des BFH nichts anderes (vgl. , BFH/NV 2001, 1257; vom IX R 51/01, BFH/NV 2002, 1524).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1317
BFH/NV 2003 S. 1317 Nr. 10
IAAAA-71501