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Beruf | Rechenschaftspflicht des Anwalts
Ein Anwalt ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene oder voraussichtlich noch entstehende Gebühren und Auslagen zu fordern (§ 9 RVG), hat dann aber hierüber Rechenschaft zu legen (§ 23 BORA bzw. §§ 666, 675 BGB). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten geht das Recht, diesen Anspruch geltend zu machen, auf den Insolvenzverwalter über. Die anwaltliche Schweigepflicht (§ 43a Abs. 2 BORA) steht dem nicht entgegen.
Der BGH stellt in diesem berufsrechtlichen Verfahren zudem klar, dass sich auch weder über § 97 Abs. 1 InsO, wonach der Schuldner dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben hat, noch über Art. 12 GG eine (weitergehende) anwaltliche Schweigepflicht ableiten lässt (vg...