Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes
Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (z.B. , BFH/NV 2002, 810). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellte Frage, ob die Aufteilung von Darlehen auf verschiedene Eigentumseinheiten und die anschließende primäre Ablösung des auf die selbstgenutzte Wohnung entfallenden Darlehens auch einen wirtschaftlichen und nicht nur einen rechtlichen Zusammenhang begründe, ist —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat— durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) wurde die Anschaffung des Gebäudes einheitlich durch Darlehen finanziert. Der sich hieraus ergebende tatsächliche Verwendungszweck konnte nicht durch die Jahre später erfolgte Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnung und die anteilige Zuordnung der Darlehen geändert werden; denn die Darlehen dienten nicht der Finanzierung von Anschaffungskosten für gesonderte Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (zu den Voraussetzungen, s. , BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389). Eine vorrangige Rückführung des auf die selbstgenutzte Eigentumswohnung entfallenden Darlehens kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. dazu auch , BFH/NV 2003, 478).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1422
BFH/NV 2003 S. 1422 Nr. 11
XAAAA-71493