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Einkommensteuer | Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe
Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist laut im Rahmen einer Betriebsaufgabe zugunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird.
Streitig war, ob der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP) beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist. Der BFH folgte der Auffassung der Vorinstanz, dass der Ertrag bei der Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht im Rahmen des laufenden Gewinns zu berücksichtigen sei. [i]Frank/Utz, Passive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG), infoCenter NWB WAAAE-42991 Der Zuordnung zum Aufgabegewinn stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei einem RAP nicht um ein Wirtschaftsgut handelt, sondern der außerordentli...