Einkommensteuer | Auflösung eines PRAP bei Betriebsaufgabe (BFH)
Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver
Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu
Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss
zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Prozessverlauf: Der Kläger betrieb als Pächter einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Steuerbilanz zum wies einen PRAP wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Errichtung eines Schweinestalls aus. Der Schweinestall wurde im Jahr 2005 errichtet und im Juli 2010 an einen anderen Landwirt verpachtet. Das Darlehen wurde weiterhin bedient. Der Kläger gab den Betrieb zum auf. Der PRAP war in der Steuerbilanz zum noch enthalten. Das FA löste den PRAP erfolgswirksam auf und erhöhte den laufenden land- und forstwirtschaftlichen Gewinn. Das Niedersächsische FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Der BFH führte dazu weiter aus:
Der Ertrag aus der Auflösung des streitigen PRAP ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht im Rahmen des laufenden Gewinns zu berücksichtigen.
Das bezuschusste Darlehen bestand am noch und damit war auch weiterhin ein künftiger Zinsaufwand des Klägers gegeben. Der Kläger hatte also seine für den Zinszuschuss geschuldete Gegenleistung am Bilanzstichtag noch nicht vollständig erbracht. Damit lagen die Voraussetzungen für den Ansatz des PRAP in der Schlussbilanz des Klägers auf den (weiterhin) vor.
In der Aufgabebilanz konnte der PRAP hingegen nicht mehr ausgewiesen werden. Das (fortbestehende) Darlehen wurde durch die Betriebsaufgabe zu Privatvermögen, was zum vollständigen Wegfall des (künftigen) steuerbaren Zinsaufwands führt.
Die Auflösung des streitigen PRAP steht daher nicht nur in einem engen zeitlichen, sondern auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe. Unter den Umständen des Streitfalls ist der PRAP allein wegen der Betriebsaufgabe nicht länger bilanziell auszuweisen.
Auch der Umstand, dass es sich bei einem RAP nicht um ein Wirtschaftsgut handelt, sondern der außerordentliche Ertrag auf der Auflösung eines Bilanzpostens beruht, der der periodengerechten Zuordnung von Einnahmen dient, steht dessen Zuordnung zum Aufgabegewinn nicht entgegen.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
JAAAG-94187