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OFD Karlsruhe - S 7177

Bescheinigungsverfahren zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und nach § 4 Nr. 21 UStG

Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a bzw. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist das Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Für die Erteilung von Bescheinigungen sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Die Ministerien können bestimmte Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Dies ist mit der Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Sozialministeriums und des Justizministeriums vom (GBl., 340; vgl. Anlage 1) sowie der Verordnung des Finanzministeriums vom (GBl., 570; vgl. Anlage 2) erfolgt. Aus den Anlagen 1 und 2 ergibt sich, welche Landesbehörde in Baden-Württemberg für die Erteilung der Bescheinigung zuständig ist. Sofern keine Übertragung an eine nachgeordnete Behörde bestimmt wurde, ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich betroffen ist, zuständig.

OFD Karlsruhe v. - S 7177

Fundstelle(n):
LAAAG-94169