Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Verfahrensfragen im Besteuerungsverfahren von Organgesellschaften

1 Örtliche Zuständigkeit

1.1 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Für die Besteuerung einer Organgesellschaft (OG) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der OG befindet.

Die Geschäftsleitung befindet sich idR dort, wo die gesetzlichen Vertreter der OG den für die Geschäftsführung maßgebenden Willen bilden.

Wird die Geschäftsleitung der OG durch den Organträger (OT) in der Weise maßgebend beeinflusst, dass dieser ständig in die Tagespolitik der OG eingreift und dadurch die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht selbst trifft ( BStBl 1970 II 759), bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung der OG nach dem Ort, von dem aus der OT die Geschäfte (auch der OG) leitet.

1.2 Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder überwiegend betreibt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 AO). Soweit eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, werden die OG jedoch als unselbständige Teile des Unternehmens des OT behandelt, sodass sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des OT richtet. Hat der OT seine Geschäftsleitung im Ausland, richtet sich die Zuständigkeit nach dem wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil im Inland. Die Zuständigkeiten für USt und KSt können folglich bei Organschaften auseinanderfallen.

1.3 Zuständigkeitsvereinbarungen

Im Einvernehmen mit dem gesetzlich zuständigen Finanzamt kann ein anderes Finanzamt die Besteuerung dann übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt (§ 27 AO, zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vgl. AEAO zu 27 Tz. 2).

Sind für die Besteuerung von OT und OG verschiedene FÄ zuständig, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen regelmäßig eine Zuständigkeitsvereinbarung anzustreben, die die Zuständigkeit des für den OT zuständigen FA auch für die OG begründet. Zwar ist in Fällen der körperschaftssteuerlichen Organschaft ab 2014 ein Feststellungsverfahren (§ 14 Absatz 5 KStG) eingeführt worden, aber der Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung kann in diesen Fällen dennoch dann sachdienlich sein, wenn es andernfalls zu einem Auseinanderfallen von ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Zuständigkeit käme.

2 Wirkungen der Zuständigkeitsvereinbarung auf die Zuständigkeit für die steuerliche Außenprüfung

Außenprüfungen werden von dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt durchgeführt (§ 195 Satz 1 AO). Von den oben genannten Grundsätzen abweichend getroffene Zuständigkeitsvereinbarungen der Festsetzungsfinanzämter (vgl. 1.3) schlagen deshalb auf die Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung der steuerlichen Außenprüfungen in diesen Fällen durch.

Soweit die Außenprüfung bei der OG durch das Finanzamt durchgeführt werden soll, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der OG befindet, dieses Finanzamt die Zuständigkeit jedoch infolge der Zuständigkeitsvereinbarung verloren hat, muss es von dem aufgrund der Zuständigkeitsvereinbarung neu zuständigen Finanzamt mit der Durchführung der Außenprüfung gem. § 195 Satz 2 AO beauftragt werden.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v.

Fundstelle(n):
RAAAG-94167