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BAG 11.04.2000 9 AZR 131/99

Handelsvertreterrecht; | Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstößen

Nach § 61 Abs. 2 HGB verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis von den Wettbewerbsverstößen erlangt hat. Diese kurze Verjährungsfrist erfasst alle Schadensersatzansprüche. Auch wenn ein Verstoß gegen das während des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot im Einzelfall besonders verwerflich ist, sieht das Gesetz keine Verlängerung der Frist vor ().

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