Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verwaltungsgesellschaft
Leitsatz
1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar (vgl. Ziffer 1.2.2.2.1 des Urteils). (Rn. 46)
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird (vgl. Ziffer 1.2.2.2.2.2 des Urteils). (Rn. 53)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2018 S. 2166 Nr. 36 DStR 2018 S. 10 Nr. 35 GmbHR 2018 S. 1020 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2018 S. 2678 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2018 S. 722 ZIP 2018 S. 2476 Nr. 51 BAAAG-94129
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