BFH Beschluss v. - IX B 40/03

Erhaltungsaufwendungen für Schwimmbad außerhalb der bebauten Grundfläche nicht nach § 10i EStG begünstigt

Gesetze: EStG § 10i

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern herausgehobene Rechtsfrage, ob ein im Außenbereich befindliches, unmittelbar an die Terrasse eines Hauses angrenzendes Schwimmbad im einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung steht, so dass die hierfür aufgewandten Erhaltungskosten gemäß § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Streitjahres (1999) i.V.m. § 52 Abs. 29 EStG abziehbar sind, ist nicht klärungsbedürftig; denn sie lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz und auf Grund der bisherigen Rechtsprechung beantworten.

§ 10i Abs. 1 Satz 2 EStG fordert einen unmittelbaren Zusammenhang des Erhaltungsaufwands mit der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung. Unter dem Begriff der Wohnung ist eine Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist (, BFHE 179, 416, BStBl II 1996, 362 zu § 10e Abs. 1 EStG). Dem begünstigten Objekt ”Wohnung” können nur die Grundflächen zugeordnet werden, die nach § 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BVO) zur Ermittlung der Wohnfläche anzurechnen sind (vgl. , BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352, und vom X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596). Ein Schwimmbad gehört dazu allenfalls dann, wenn es sich in einem nach allen Seiten geschlossenen Raum befindet (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 der II.BVO; vgl. auch die BFH-Urteile in BFHE 179, 416, BStBl II 1996, 362, und in BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352 zur Frage der ”Mit"-begünstigung eines Schwimmbades nach § 10e Abs. 1 EStG). Liegt das Schwimmbad allerdings —wie hier— außerhalb der bebauten Grundfläche, so sind Aufwendungen zu seiner Erhaltung nicht i.S. von § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigt, und zwar auch dann nicht, wenn es unmittelbar an eine Terrasse angrenzt. Es handelt sich dann um eine getrennte, ohne bautechnische Verbindung auf dem Grundstück stehende Baulichkeit, die einkommensteuerrechtlich ein gesondertes Wirtschaftsgut bildet (vgl. dazu , BFHE 154, 101, BStBl II 1988, 1003; vom IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25, und in BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1324
BFH/NV 2003 S. 1324 Nr. 10
EAAAA-71482