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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 1108/15

Gesetze: SportWettBestG RennwLottG § 17 Abs. 2RennwLottG §§ 19RennwLottG § 20GG Art. 3 Abs. 1Art. 12 Abs. 1 GGArt. 72 Abs. 2 GG Art. 105 Abs. 2 Info-RL 98/34/EG

Verfassungsmäßigkeit und Europarechtmäßigkeit der Erhebung einer Sportwettensteuer von einem ausländischen Veranstalter

Leitsatz

1. Die Einführung der Sportwettensteuer mit Bundesgesetz vom beruht auf einem verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetz und verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch schränkt es die Berufsfreiheit in verfassungswidriger Weise ein. Die europarechtlichen Vorgaben des Art. 56 AEUV sind durch die Sportwettensteuer erfüllt; die Notifizierung nach der Info-RL 98/34/EG ist ordnungsgemäß vorgenommen worden.

2. Es besteht europarechtlich keine Verpflichtung zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Sportwettenbesteuerung.

3. Spieleinsatz im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 2 RennwLottG ist der Gesamtaufwand des Spielers für den Abschluss der Wette einschließlich der auf den Wetter umgelegten Sportwettensteuer.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
UVR 2018 S. 297 Nr. 10
GAAAG-93728

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 18.04.2018 - 5 K 1108/15

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