Kindergeld für ein Kind, das wegen der
durch den Mangel an Krippenplätzen erzwungenen Ausbildungsunterbrechung
zur Betreuung des Kindeskindes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
steht
Leitsatz
1. Entscheidet
ein Kind, sich zugunsten der Betreuung des eigenen unter drei Jahre
alten Kindes vorerst nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen,
ist es - selbst bei ungekürztem Bezug von ALG II - nicht nach §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen.
2. Voraussetzung
für eine Berücksichtigung als Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 lit. c) EStG ist ein objektiver Mangel an Ausbildungsplätzen.
Eine durch einen Mangel an Betreuungsplätzen erzwungene Ausbildungsunterbrechung
zur Eigenbetreuung des Kindeskindes reicht für eine Berücksichtigung
nicht aus.
Fundstelle(n): WAAAG-93727
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.06.2018 - 4 K 435/17
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