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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 435/17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 70 Abs. 2

Kindergeld für ein Kind, das wegen der durch den Mangel an Krippenplätzen erzwungenen Ausbildungsunterbrechung zur Betreuung des Kindeskindes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht

Leitsatz

1. Entscheidet ein Kind, sich zugunsten der Betreuung des eigenen unter drei Jahre alten Kindes vorerst nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist es - selbst bei ungekürztem Bezug von ALG II - nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen.

2. Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG ist ein objektiver Mangel an Ausbildungsplätzen. Eine durch einen Mangel an Betreuungsplätzen erzwungene Ausbildungsunterbrechung zur Eigenbetreuung des Kindeskindes reicht für eine Berücksichtigung nicht aus.

Fundstelle(n):
WAAAG-93727

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.06.2018 - 4 K 435/17

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