Auslegung einer auflösenden Bedingung zum Ende der AdV
Anpassung der Anrechnungsverfügung beim Änderungsbescheid
keine Teilverjährung eines einheitlichen Steueranspruchs
Leitsatz
1. Ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheides mit der auflösenden Bedingung versehen, die AdV
ende „…mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung/des geänderten Bescheides…”, ist diese nicht dahingehend
beschränkt, dass die Bedingung nur für den Fall des Ergehens eines ändernden Abhilfebescheides eintreten sollte.
2. Ändert sich (innerhalb der Festsetzungsfrist) die Festsetzung der Einkommensteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die
mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin ggf. bereits abgelaufene
Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten.
3. Ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht in unterschiedliche Steuerzahlungs- bzw. Erstattungsansprüche
aufgespaltet werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen „Teilverjährung”)
unterlägen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1509 Nr. 18 TAAAG-93715
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