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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8009/16 EFG 2018 S. 1617 Nr. 19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1EStG § 4 Abs. 2 S. 2EStG § 5 Abs. 1EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 InvZulG § 10 HGB § 255 Abs. 1 Nr. 4

Keine Begrenzung der Bilanzänderung auf die sich aus der Steuerbilanz ergebende Gewinnänderung

Entstehen des Anspruchs auf Investitionszulage

keine Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens

Leitsatz

1. Unter dem Begriff „Gewinn” i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist der steuerliche Gewinn und nicht der Bilanzgewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG zu verstehen, so dass § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung erlaubt.

2. Der Anspruch auf Investitionszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition vorgenommen worden ist. Ansprüche auf Investitionszulage sind daher nicht erst im Jahr der Antragstellung, sondern schon mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter zu aktivieren.

3. Der Ertrag aus der Investitionszulage kann nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten periodisch abgegrenzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1617 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2019 S. 165
JAAAG-93714

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.01.2018 - 8 K 8009/16

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