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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 191/14

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 88, AO § 90, AO § 164

Keine Änderung wegen neuer Tatsachen bei unzureichender Sachaufklärung des FA

hier: Angemessenheit der Miete für im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Wirtschaftsgüter

Leitsatz

1. Die Finanzbehörde verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sie den Steuerbescheid aufhebt oder ändert, weil ihr nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige selbst seine Steuererklärungspflichten in vollem Umfang erfüllt hat.

2. Das FA verletzt die Aufklärungspflicht, wenn es Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen müssen. Ob derartige Zweifelsfragen anzunehmen sind, ist eine Frage des Einzelfalles und muss ggfs. vom Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände entschieden werden.

3. Im Streitfall hätten sich bei der Prüfung des Jahresabschlusses erhebliche Zweifelsfragen im Hinblick auf die Angemessenheit der Miete für im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Photovoltaikanlagen aufdrängen müssen, denen das FA entweder sogleich hätte nachgehen oder hinsichtlich derer es einen Vorbehalt der Nachprüfung hätte setzen müssen.

Fundstelle(n):
ZAAAG-93713

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.12.2017 - 1 K 191/14

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