Keine Änderung wegen neuer Tatsachen bei unzureichender Sachaufklärung des FA
hier: Angemessenheit der Miete für im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Wirtschaftsgüter
Leitsatz
1. Die Finanzbehörde verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sie den Steuerbescheid aufhebt oder ändert, weil ihr nachträglich
Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht
schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige selbst seine Steuererklärungspflichten
in vollem Umfang erfüllt hat.
2. Das FA verletzt die Aufklärungspflicht, wenn es Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich den Umständen nach ohne weiteres
aufdrängen müssen. Ob derartige Zweifelsfragen anzunehmen sind, ist eine Frage des Einzelfalles und muss ggfs. vom Gericht
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände entschieden werden.
3. Im Streitfall hätten sich bei der Prüfung des Jahresabschlusses erhebliche Zweifelsfragen im Hinblick auf die Angemessenheit
der Miete für im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Photovoltaikanlagen aufdrängen müssen, denen das FA entweder
sogleich hätte nachgehen oder hinsichtlich derer es einen Vorbehalt der Nachprüfung hätte setzen müssen.
Fundstelle(n): ZAAAG-93713
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.12.2017 - 1 K 191/14
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