Zuordnung eines ersteigerten landwirtschaftlichen Betriebs zum Betriebsvermögen des bereits bestehenden landwirtschaftlichen
Betriebs; Geschätzter Veräußerungsgewinn aus Grundstücksverkäufen
Leitsatz
1. Bei einem Hinzuerwerb land- oder forstwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Grundes wird dieser im Hinblick darauf, dass
seine sofortige eigenbetriebliche Nutzung objektiv möglich ist, notwendiges Betriebsvermögen des Land- und Forstwirts, sofern
aus seinen Erklärungen und seinem Verhalten oder aus sonstigen zwingenden Umständen erkennbar ist, dass der Grund zum Zwecke
der betrieblichen Nutzung angeschafft worden ist. Hat ein Landwirt ein erworbenes Grundstück in zulässiger Weise seinem Betriebsvermögen
zugeordnet, dann verliert es die Eigenschaft als Teil des Betriebsvermögens nicht, wenn der Landwirt das ursprüngliche Ziel
landwirtschaftlicher Nutzung später nicht mehr verwirklicht.
2. Erwirbt ein Landwirt einen weiteren selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb in der erklärten Absicht, ihn alsbald
landwirtschaftlich zu bewirtschaften, kommt es selbst dann zur vollständigen Bildung von Betriebsvermögen, wenn einzelne Flächen
(im Streitfall: Brachland) vom Erwerber tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind, eine landwirtschaftliche
Nutzung aber möglich gewesen wäre. Ein im Wege der Zwangsversteigerung hinzuerworbener Hof mit landwirtschaftlichen Flächen
ist dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet worden, wenn in den Steuererklärungen die hinzuerworbenen landwirtschaftlichen
Flächen zusammen mit den bisherigen Eigentumsflächen als regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen des landwirtschaftlichen
Betriebs angegeben worden sind.
3. Ist ein landwirtschaftlicher Hof mit Grundstücken zu einem Gesamtpreis ersteigert worden, muss der Gesamtpreis für die
einzelnen Flächen bzw. Immobilien grundsätzlich nach dem Verhältnis der Teilwerte aufgeteilt werden. Bei Grund und Boden sowie
Gebäuden ist der Teilwert vorrangig aus tatsächlichen Verkaufspreisen (ggf. für benachbarte und vergleichbare Grundstücke)
abzuleiten. Da dies häufig nicht möglich ist, sind in der Praxis für die Teilwertableitung von Grund und Boden die Bodenrichtwerte
heranzuziehen.
4. Sind bereits kurz nach dem Erwerb in der Zwangsversteigerung Teilflächen 1 des ersteigerten Betriebs weiterveräußert worden,
werden nunmehr auch die restlichen Teilflächen 2 veräußert und muss der Veräußerungsgewinn für die Teilflächen 2 wegen Nichtabgabe
von Steuererklärungen geschätzt werden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn als Anschaffungskosten der nunmehr veräußerten
Teilflächen 2 die Differenz zwischen dem ursprünglichen Gesamtpreis für den gesamten Hof in der Zwangsversteigerung und dem
Verkaufserlös bei der Weiterveräußerung der Teilflächen 1 angesetzt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn durch diese Schätzung
die tatsächlichen Anschaffungskosten der Teilflächen 2 im Hinblick auf die Bodenrichtwerte keinesfalls zuungunsten des Steuerpflichtigen
zu niedrig angesetzt sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1658 Nr. 19 VAAAG-93710
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