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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 2690/16 EFG 2018 S. 1593 Nr. 18

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4, UStG § 14 Abs. 5

Vorsteuerabzug aufgrund im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellter Dokumente

Rückwirkung der „Berichtigung” durch nachträgliche Übersendung einer Rechnung/Gutschrift in Papierform

Leitsatz

1. Der Begriff der Urkunde i. S. v. 14 Abs. 4 UStG beschränkt sich nicht auf Schriftstücke in Papierform, sondern umfasst auch im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellte Dokumente. Einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich des EDI-Verfahrens unter Berücksichtigung der Europäischen EDI-Mustervereinbarung bedient, kann daher nicht der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden, es lägen keine Rechnungen bzw. Gutschriften vor.

2. Die „Berichtigung” einer elektronisch per EDI übersandten Rechnung bzw. Gutschrift durch Übersendung der Rechnung bzw. Gutschrift in Papierform wirkt auf das Jahr der ursprünglichen Rechnungsstellung zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1941 Nr. 34
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2019 S. 615
EFG 2018 S. 1593 Nr. 18
TAAAG-93673

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2017 - 12 K 2690/16

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