Vorsteuerabzug aufgrund im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellter Dokumente
Rückwirkung der „Berichtigung” durch nachträgliche Übersendung einer Rechnung/Gutschrift in Papierform
Leitsatz
1. Der Begriff der Urkunde i. S. v. 14 Abs. 4 UStG beschränkt sich nicht auf Schriftstücke in Papierform, sondern umfasst
auch im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellte Dokumente. Einem Wirtschaftsteilnehmer, der
sich des EDI-Verfahrens unter Berücksichtigung der Europäischen EDI-Mustervereinbarung bedient, kann daher nicht der Vorsteuerabzug
mit der Begründung versagt werden, es lägen keine Rechnungen bzw. Gutschriften vor.
2. Die „Berichtigung” einer elektronisch per EDI übersandten Rechnung bzw. Gutschrift durch Übersendung der Rechnung bzw.
Gutschrift in Papierform wirkt auf das Jahr der ursprünglichen Rechnungsstellung zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1941 Nr. 34 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2019 S. 615 EFG 2018 S. 1593 Nr. 18 TAAAG-93673
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2017 - 12 K 2690/16
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