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Kein Anspruch auf Herausgabe der privaten Handynummer
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine private Mobilfunknummer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft an den Arbeitgeber herauszugeben, so das Thüringer Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom - 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 (Revision nicht zugelassen; PM vom ).
Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang verlangte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.
Hierzu führten die Richter des LAG weiter aus:
Offen bleiben kann, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Telefonnummer besteht.
Zumindest ist ein...