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Unrichtiger Steuerausweis: Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist an den Rechnungsempfänger zurückzuzahlen
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG (Berichtigung der Bemessungsgrundlage) entsprechend anzuwenden.
Nach dem NWB SAAAG-90273 (Kurzinfo StuB 2018 S. 605 NWB LAAAG-91914) erfordert die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt habe.
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich Voraussetzung für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist, dass der Rechnungsaussteller die vereinnahmte und abgeführte Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Diese Voraussetzung tritt neben die Rechnungsberichtigung.