Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs.3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und seinen Beschluss in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend für unanfechtbar erklärt. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft.
2. Die Beschwerde ist im Streitfall auch nicht als —in der FGO selbst nicht vorgesehene— außerordentliche Beschwerde statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird ausnahmsweise in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (dazu im Einzelnen , BFH/NV 2002, 1318) die Beschwerde für statthaft gehalten. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte, sind jedoch im Streitfall weder dargetan noch gegeben.
Abgesehen davon, dass das FG nicht im Einzelnen begründet hat, warum die Vermietungseinkünfte aus der Nutzungsüberlassung an die Eheleute nur dem Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. zuzurechnen sind, rügen die Antragsteller (zu 1. und 2.) die unzutreffende Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit entsprechenden Folgen für die Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (1994 bis 1998), die ungenügende Prüfung des streitigen Mietverhältnisses sowie insgesamt die unvollständige, weil maßgebliche Beweisanzeichen außer Acht lassende Gesamtwürdigung des FG. Bei einer derartigen nach Ansicht der Antragsteller inhaltlich unrichtigen oder unzulänglich begründeten finanzgerichtlichen Entscheidung liegt jedoch eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vor (vgl. , BFH/NV 1996, 700; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 128 Rz. 16; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 128 Rz. 33).
Fundstelle(n):
JAAAA-71437