RL (EU) 2016/1164

Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (RL EU 2016/1164)

v. 12.07.2016 (ABl EU Nr. L 193 S. 1) mit späterer Änderung
Nichtamtliche Fassung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederhergestellt und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit ermöglicht wird. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Der Europäische Rat hat diese Arbeiten in seinen Schlussfolgerungen vom 13./ und vom 19./ begrüßt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union vorgestellt.

(2)

Die Abschlussberichte über die 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD wurden am veröffentlicht. Dies wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom begrüßt. Der Rat betonte in diesen Schlussfolgerungen ferner die Notwendigkeit, auf EU-Ebene gemeinsame, aber flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden. Außerdem unterstützte er eine wirksame, rasche und koordinierte Umsetzung der Anti-BEPS-Maßnahmen auf EU-Ebene und vertrat die Auffassung, dass EU-Richtlinien – sofern zweckmäßig – das bevorzugte Mittel zur Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD in der EU sein sollten. Damit der Binnenmarkt gut funktionieren kann, müssen die Mitgliedstaaten zumindest ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und zur Gewährleistung einer fairen und wirksamen Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in ausreichend kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, damit der Binnenmarkt besser funktionieren und die BEPS-Initiative maximale Wirkung entfalten kann. Zudem kann nur ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und die derzeitigen Inkongruenzen und Marktverzerrungen beseitigen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

(3)

Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um den durchschnittlichen Schutz gegen aggressive Steuerplanung im Binnenmarkt anzuheben. Da diese Vorschriften sich in 28 verschiedene Systeme der Unternehmensbesteuerung einfügen müssen, sollten sie auf allgemeine Bestimmungen beschränkt sein und ihre Umsetzung sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, da diese am besten in der Lage sind, den verschiedenen Elementen der Vorschriften eine ihren Steuersystemen angemessene Form zu geben. Dieses Ziel könnte durch die Einführung eines EU-weiten Mindestschutzes für die nationalen Körperschaftsteuersysteme gegen Steuervermeidungspraktiken erreicht werden. Daher sollte das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ergebnisse der 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD koordiniert werden, damit Steuervermeidungspraktiken im gesamten Binnenmarkt wirksamer bekämpft werden können. Folglich muss in bestimmten Bereichen ein einheitlicher Mindestschutz für den Binnenmarkt festgelegt werden.

(4)

Erforderlich sind Vorschriften, die für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegen. Unternehmen, die nicht der Körperschaftsteuer in einem Mitgliedstaat unterliegen, d. h. insbesondere steuerlich transparente Unternehmen, sollten jedoch nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, da sonst ein noch breiteres Spektrum an nationalen Steuern erfasst werden müsste. Die Vorschriften sollten auch für Betriebsstätten derjenigen steuerpflichtigen Unternehmen gelten, die möglicherweise in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten belegen sind. Steuerpflichtige Unternehmen können in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder Betriebsstätten nach dem Recht eines Mitgliedstaats unterhalten. Betriebsstätten von Unternehmen, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, sollten diesen Vorschriften ebenfalls unterliegen, wenn sie sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befinden.

(5)

Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Verlagerung von Gewinnen in Drittländer entgegenzuwirken. Hierfür sind Vorschriften in folgenden Bereichen erforderlich: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), Wegzugsbesteuerung, allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und Vorschriften für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidungspraktiken unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen.

(6)

Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben Unternehmensgruppen zunehmend BEPS in Form überhöhter Zinszahlungen. Die Zinsschranke soll derartige Praktiken eindämmen, indem die Abzugsfähigkeit der überschüssigen Fremdkapitalkosten des Steuerpflichtigen beschränkt wird. Daher muss ein fester Abzugssatz festgelegt werden, der sich auf das steuerbare Ergebnis eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (Earnings before interest, tax, depreciation and amortisation – EBITDA) bezieht. Die Mitgliedstaaten könnten diesen Satz noch weiter senken oder befristet anwenden oder den Betrag der nicht ausgeglichenen Fremdkapitalkosten, die vor- oder rückgetragen werden dürfen, beschränken, um einen höheren Schutz zu gewährleisten. Da es darum geht, Mindeststandards festzulegen, hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Alternativsatz anzuwenden, der sich auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Earnings before interest and taxes – EBIT) bezieht und so festgesetzt wird, dass er dem EBITDA-Satz entspricht. Sie könnten neben der in dieser Richtlinie vorgesehenen Zinsschranke zudem gezielte Vorschriften gegen konzerninterne Fremdfinanzierung, insbesondere Unterkapitalisierungsvorschriften, nutzen. Steuerfreie Erträge sollten nicht mit abzugsfähigen Fremdkapitalkosten verrechnet werden. Dies begründet sich darin, dass zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten.

(7)

Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse vorlegt, kann bei der Entscheidung darüber, ob die Steuerpflichtigen einen höheren Betrag an überschüssigen Fremdkapitalkosten abziehen dürfen, die weltweite Verschuldung der Gruppe insgesamt berücksichtigt werden. Es kann zudem zweckmäßig sein, Vorschriften über eine Eigenkapital-Escape-Klausel festzulegen, wonach die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Gesamtvermögenswerten weitgehend gleich hoch oder höher ist als das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe. Die Zinsschranke sollte für die überschüssigen Fremdkapitalkosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob die Kosten durch Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland oder durch Schulden bei Dritten, bei verbundenen Unternehmen oder bei Unternehmen der selben Gruppe entstanden sind. Umfasst eine Gruppe mehr als ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat bei Anwendung der Zinsschranke die Gesamtposition aller in seinem Staatsgebiet belegenen Unternehmen der Gruppe berücksichtigen, auch über eine separate Unternehmensbesteuerungsregelung, die erlaubt, dass Gewinne oder Zinsabzugspotenzial zwischen den Unternehmen einer Gruppe übertragen werden.

(8)

Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften zu verringern, ohne deren steuerliche Auswirkungen erheblich zu mindern, kann es zweckmäßig sein, eine „SAFE Harbour“-Regel einzuführen, damit Nettozinsen bis zu einem bestimmten Betrag stets abgezogen werden dürfen, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Die Mitgliedstaaten könnten den festgesetzten Höchstbetrag senken, um ihre inländische Steuerbemessungsgrundlage besser zu schützen. Da BEPS grundsätzlich in Form überhöhter Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt, ist es angemessen und geboten, dass eigenständige Unternehmen in Anbetracht des begrenzten Steuervermeidungsrisikos vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen werden dürfen. Zur Erleichterung des Übergangs zu der neuen Zinsschranke können die Mitgliedstaaten eine Bestandsschutzklausel vorsehen, die für bestehende Darlehen gelten würde, sofern ihre Bedingungen nicht später geändert werden; dies bedeutet, dass im Falle einer späteren Änderung die Bestandsschutzklausel nicht für den erhöhten Betrag oder die verlängerte Laufzeit des Darlehens gilt, sondern sich auf die ursprünglichen Bedingungen des Darlehens beschränken würde. Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen könnten die Mitgliedstaaten außerdem überschüssige Fremdkapitalkosten für Darlehen, die der Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturvorhaben dienen, ausnehmen, da bei solchen Finanzierungsvereinbarungen ein nur geringes oder gar kein BEPS-Risiko besteht. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten hinreichend belegen, dass die Finanzierungsvereinbarungen für öffentliche Infrastrukturvorhaben besondere Merkmale aufweisen, die rechtfertigen, dass sie anders behandelt werden als andere Finanzierungsvereinbarungen, die der restriktiven Vorschrift unterliegen.

(9)

Obwohl allgemein anerkannt ist, dass auch Finanzunternehmen, d. h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, ist ebenfalls anerkannt, dass diese beiden Sektoren besondere Merkmale aufweisen, die eine auf sie zugeschnittene Regelung erfordern. Da die diesbezüglichen Diskussionen im internationalen und im EU-Kontext noch nicht hinreichend weit gediehen sind, können noch keine besonderen Vorschriften für den Finanz- und den Versicherungssektor vorgesehen werden, weshalb die Mitgliedstaaten sie von der Zinsschranke ausnehmen können sollten.

(10)

Die Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten und die Wegzugsbesteuerung stellt sicher, dass, wenn ein Steuerpflichtiger Vermögenswerte aus dem Steuergebiet eines Staates abzieht oder seinen Steuersitz aus diesem verlegt, der betreffende Staat die in seinem Hoheitsgebiet entstandene Wertsteigerung besteuern kann, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Wegzugs noch nicht realisiert worden ist. Es ist daher festzulegen, in welchen Fällen Steuerpflichtige der Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten oder der Wegzugsbesteuerung unterliegen bzw. für noch nicht realisierte Wertsteigerungen der von ihnen übertragenen Vermögenswerte besteuert werden. Es ist ferner hilfreich zu präzisieren, dass Übertragungen von Vermögenswerten, einschließlich Barmitteln, zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften nicht in den Geltungsbereich der geplanten Vorschrift über die Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten und der Wegzugsbesteuerung fallen. Zur Festsetzung der Steuerbeträge muss der Marktwert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. des Wegzugs nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ermittelt werden. Damit die Vorschrift mit der Anrechnungsmethode vereinbar ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, den Zeitpunkt zugrunde zu legen, an dem sie das Recht zur Besteuerung der übertragenen Vermögenswerte verloren haben. Das Besteuerungsrecht sollte auf nationaler Ebene definiert werden. Auch muss der Aufnahmestaat die Möglichkeit haben, den vom Wegzugsstaat ermittelten Wert der übertragenen Vermögenswerte anzufechten, wenn dieser nicht dem Marktwert entspricht. Hierzu könnten die Mitgliedstaaten auf die bestehenden Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen. Es ist darzulegen, wie die Besteuerung innerhalb der Union anzuwenden ist und unter welchen Bedingungen Übereinstimmung mit dem Unionsrecht besteht. In solchen Fällen sollten die Steuerpflichtigen das Recht haben, den im Rahmen der Besteuerung festgesetzten Steuerbetrag entweder sofort zu entrichten oder ihre Steuerschuld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen und einer Sicherheitsleistung, in Raten über mehrere Jahre zu begleichen.

Zu diesem Zweck könnten Mitgliedstaaten von den betreffenden Steuerpflichtigen verlangen, dass sie eine Erklärung mit den erforderlichen Angaben abgeben. Von einer Besteuerung der entstandenen Wertsteigerung und einer Wegzugsbesteuerung ist abzusehen, wenn die Vermögenswerte nur vorübergehend übertragen werden und ihre Rückführung in den Ursprungsmitgliedstaat beabsichtigt ist, die Übertragung der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalanforderungen oder dem Liquiditätsmanagement dient oder es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder als Sicherheit gestellte Vermögenswerte handelt.

(11)

Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, für die noch keine besonderen Vorschriften bestehen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf unangemessene Gestaltungen angewendet werden; andernfalls sollte der Steuerpflichtige das Recht haben, die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist es wichtig, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, in Fällen, in denen die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch zur Anwendung gelangen, Sanktionen zu verhängen. Bei der Bewertung, ob eine Gestaltung als unangemessen zu betrachten ist, hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, alle triftigen wirtschaftlichen Gründe, einschließlich finanzieller Tätigkeiten, zu berücksichtigen.

(12)

Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugerechneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze, auf bestimmte Kategorien von Einkünften oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen eine verhältnismäßige Reaktion auf BEPS-Anliegen darstellen, ist es insbesondere entscheidend, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf Einkünfte beschränken, die der Tochtergesellschaft künstlich zugeleitet werden, präzise auf Situationen abstellen, in denen die meisten Entscheidungsaufgaben, aufgrund derer zugeleitete Einkünfte auf Ebene der beherrschten Tochtergesellschaft erzielt wurden, im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern, sollte es zudem zulässig sein, dass diese Mitgliedstaaten bestimmte Unternehmen mit niedrigen Gewinnen oder einer niedrigen Gewinnspanne, bei denen ein geringeres Risiko der Steuervermeidung besteht, von diesen Vorschriften ausnehmen. Daher müssen die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auch auf die Gewinne von Betriebsstätten angewandt werden, wenn diese Gewinne im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind. Es ist jedoch gemäß den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen nicht notwendig, die Gewinne von Betriebsstätten zu besteuern, denen die Steuerbefreiung nach den nationalen Vorschriften nicht gewährt wird, da diese Betriebsstätten wie beherrschte ausländische Unternehmen behandelt werden. Um einen höheren Schutz zu gewährleisten, könnten die Mitgliedstaaten den Schwellenwert für die Beherrschung senken oder einen höheren Schwellenwert ansetzen, indem die tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer mit der Körperschaftsteuer, die in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre, verglichen wird. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen in ihr nationales Recht einen ausreichend hohen Teilschwellenwert für den Steuersatz verwenden.

Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Damit die Vorschriften mit den Grundfreiheiten in Einklang stehen, sollten die Kategorien von Einkünften mit einer Ausnahmeregelung bezüglich der wirtschaftlichen Substanz kombiniert werden, die darauf abzielt, innerhalb der Union die Auswirkungen der Vorschriften auf die Fälle zu beschränken, in denen das beherrschte ausländische Unternehmen keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Es ist wichtig, dass die Finanzbehörden und die Steuerpflichtigen zusammenarbeiten, um die relevanten Fakten und Umstände im Hinblick auf die Bestimmung der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zusammenzutragen. Es sollte zulässig sein, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen in ihr nationales Recht weiße, graue oder schwarze Drittländerlisten führen, die auf Grundlage bestimmter, in dieser Richtlinie festgelegter Kriterien zusammengestellt werden und in denen auch die Höhe des Körperschaftsteuersatzes aufgeführt sein kann, oder dass sie auf dieser Grundlage zusammengestellte weiße Mitgliedstaatenlisten führen.

(13)

Hybride Gestaltungen ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem doppelten Abzug (d. h. einem Steuerabzug in beiden Steuersystemen) oder zum Abzug der Einkünfte in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren, müssen Vorschriften festgelegt werden, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete den Abzug einer Zahlung, die zu einem solchen Ergebnis führt, verweigert. In diesem Zusammenhang sollte präzisiert werden, dass die Maßnahmen dieser Richtlinie, mit denen gegen hybride Gestaltungen vorgegangen werden soll, auf Inkongruenzen abzielen, die auf Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder eines Unternehmens zurückzuführen sind, und keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale der Steuersysteme einzelner Mitgliedstaaten haben sollen. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung“ auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen und hybrider Betriebsstätten innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen mit Bezug zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften. Es ist entscheidend, dass weitere Arbeiten zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie zu anderen hybriden Gestaltungen (z. B. solchen, die Betriebsstätten betreffen) durchgeführt werden.

(14)

Hervorzuheben ist, dass die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung gemäß dieser Richtlinie keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes oder das Recht der Mitgliedstaaten hat, erforderlichenfalls eine Aufwärtskorrektur der Steuerschuld gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz vorzunehmen.

(15)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] konsultiert. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gilt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [4]

(16)

Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben. Die Folge wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Also müssen Lösungen gefunden werden, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, was sich besser auf Unionsebene verwirklichen lässt. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Indem sie einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vorsieht, wird mit der Richtlinie nur das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union angestrebt.

(17)

Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Änderungsdokumentation: Die Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (RL (EU) 2016/1164) v. 12.7.2016 (ABl EU Nr. L 193 S. 1) ist am 19.7.2016 verkündet worden und gemäß ihres Artikels 12 am 8.8.2016 in Kraft getreten. Sie wurde geändert durch Art. 1 Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern v. (ABl EU Nr. L 144 S. 1).

Fundstelle(n):
NAAAG-93516

1Amtl. Anm.: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

2Amtl. Anm.: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

3Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

4Amtl. Anm.: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl L 281 vom 23.11.1995, S. 31).