1. Ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses hat ein Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Zugang zu den in der zum Insolvenzschuldner geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakte und im Steuerkontoauszug enthaltenen Daten.
2. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners weder Betroffener i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG noch geht ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZIP 2018 S. 1837 Nr. 38 UAAAG-93304
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